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Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Grundschule deren Aufnahmefähigkeit, so sind die aufzunehmenden Schüler unter den Schulbewerbern nach Ermessen durch die Schulbehörden auszuwählen. Dabei sind nach der gesetzlichen Regelung die geäußerten Wünsche, die Länge des Schulweges, der Besuch von Geschwisterkindern auf der Schule und der Besuch der Vorschulklasse an der gewünschten Grundschule zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Hamburg hervor.
In dem zu entscheidenden Verfahren waren 21 Plätze an Geschwisterkinder und die verbleibenden 48 Plätze der neu aufzunehmenden 3 Klassen nach der Schulweglänge vergeben worden.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass mit dieser Vergabepraxis dem seit Oktober 2009 gesetzlich festgelegten
Die bestehende Vergabepraxis sei auch nicht im Hinblick darauf ermessensfehlerfrei, dass zufällig unter den aufgenommenen Kindern eine erhebliche Anzahl von Vorschulkindern sei. Auch wenn hierdurch die Klassenobergrenze von 23 Kindern geringfügig überschritten werde, sei der Antragsteller zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 16330
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