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Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat entschieden, dass das Landesinstitut für Schule (LIS) eine Muslima, die sich strikt weigert, beim Unterrichten auf das sog. islamische Kopftuch zu verzichten, nicht in den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aufnehmen muss.
Das Verwaltungsgericht Bremen hatte die Behörde zuvor zur Neubescheidung über einen entsprechenden Aufnahmeantrag verpflichtet. Diese Entscheidung wurde aufgehoben.
Das Oberverwaltungsgericht hat damit seinen bereits im vorausgegangenen Eilverfahren vertretenen Standpunkt bestätigt, dass die Vorschriften des bremischen Schulgesetzes, die insbesondere im Hinblick auf Vorgaben der bremischen Landesverfassung Lehrer verpflichten, in der Schule auch hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen a l l e r Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten Rücksicht zu nehmen, verfassungskonform sind. Dies gilt auch für Referendare und Referendarinnen, soweit sie Unterricht erteilen. Zwar hat der Staat insoweit ein Ausbildungsmonopol, so dass der Ausbildungsanspruch nur beschränkt werden darf, wenn dies zum Schutz eines Rechtsgutes von überragender Bedeutung unerlässlich ist. Die engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Freiheit der Berufswahl beschränkt werden darf, sind in Bremen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts jedoch erfüllt. Das Neutralitätsgebot und die Wahrung des Schulfriedens lassen auch für das Unterrichten durch Referendare und Referendarinnen eine Ausnahme nicht zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Bremen vom 22.02.2007
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Dokument-Nr. 3996
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