wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 21.10.1997
1 BA 14/97 -

Minderjähriger muss Strafgebühren wegen Überschreitung der Leihfrist zahlen

Minder­jährigen­schutz des BGB gilt nicht

Leiht sich ein Minderjähriger Bücher aus einer Staatsbibliothek aus, so muss er auch grundsätzlich die Strafgebühr wegen der Überschreitung der Leihfrist zahlen. Der Minder­jährigen­schutz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1993 lieh sich ein 16 Jahre alter Schüler neun Bücher aus der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen aus. Er benötigte die Bücher für ein Schülerreferat. Nachdem der Schüler die Leihfrist überschritt, wurde er zweimal angemahnt. Da er auf die Mahnungen nicht reagierte, wurde gegen ihn ein Entgeltbescheid erhoben. Dieser forderte ihn zur Zahlung einer Strafgebühr in Höhe von 384 DM auf. Der Schüler weigerte sich dem nachzukommen, berief sich auf den Minderjährigenschutz und erhob Klage.

Entgeltbescheid war rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied gegen den Schüler. Er habe die Strafgebühr zahlen müssen, da der Entgeltbescheid rechtmäßig gewesen sei.

Keine Anwendung des Minderjährigenschutz des BGB

Dem Entgeltbescheid habe nicht entgegengestanden, so das Oberverwaltungsgericht weiter, dass der Schüler erst knapp 17 Jahre alt und nach dem bürgerlichen Recht nur beschränkt geschäftsfähig war. Er sei nämlich nach § 12 I Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Bremen als handlungsfähig anzusehen gewesen. Er habe daher die Fähigkeit besessen, in Rahmen der Nutzung der Staats- und Universitätsbibliothek rechtlich bedeutsame Verfahrenshandlungen vorzunehmen und entgegenzunehmen. Weder die Benutzungs- noch die Entgeltordnung habe eine Einschränkung hinsichtlich solcher Personen enthalten, die nach dem bürgerlichen Recht nicht voll geschäftsfähig waren.

Kein Vorliegen einer Regelungslücke

Es habe nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch keine Regelungslücke vorgelegen. Denn die Fähigkeit am Rechtsleben teilzunehmen, sei in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts anders geregelt als im bürgerlichen Recht. Ein auf allen Gebieten des privaten und öffentlichen Rechts gleichgestalteten Minderjährigenschutz gebe es nicht. Es sei dem Gesetzgeber überlassen, ob und in welcher Weise er den Minderjährigen vor den Risiken des Lebens einschließlich der Gefahren wegen seiner geschäftlichen Unerfahrenheit schützen will.

Folgen einer Fristüberschreitung für Schüler erkennbar

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts seien die aus dem Benutzungsverhältnis resultierenden Pflichten und Rechte leicht überschaubar und verständlich gewesen. Es sei zudem für einen 16jährigen Schüler mit durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten ohne weiteres einsichtig, dass die vereinbarte Leihfrist nicht überschritten werden darf.

Keine Zustimmungspflicht der Eltern

Darüber hinaus hielt das Oberverwaltungsgericht es für nicht sachgerecht, die Benutzung der Bibliothek durch einen 16 oder 17jährigen Jugendlichen von der Zustimmung der Eltern abhängig zu machen. Denn dies würde seiner Selbstbestimmungsfähigkeit und seinen Interessen widersprechen. Gerade im Rahmen der schulischen Bildung sei der Jugendliche auf die Nutzung der Bibliothek angewiesen. Zudem sei er angesichts seines fortgeschrittenen Alters auch fähig, eigenständig darüber zu entscheiden, ob er die auf Wissensaneignung zielenden Leistungen der Bibliothek nutzen will.

Kein Ausschluss jeglicher Nachteile

Schließlich sei es nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht verfassungsrechtlich geboten gewesen, jegliche nachteilige Inanspruchnahme des Minderjährigen auszuschließen. Es erscheine unbillig, ihm im Rahmen des Benutzungsverhältnisses alle Rechte einzuräumen, Verletzungen der damit einhergehenden Pflichten aber sanktionslos zu lassen. Zudem sei zu beachten gewesen, dass die Höhe der Strafgebühr nicht unverhältnismäßig hoch war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (zt/NJW 1998, 3583/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1998, 3583Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1998, Seite: 3583

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OVG-Bremen_1-BA-1497_Minderjaehriger-muss-Strafgebuehren-wegen-Ueberschreitung-der-Leihfrist-zahlen~N14866

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14866 Dokument-Nr. 14866

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.