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Leiht sich ein Minderjähriger Bücher aus einer Staatsbibliothek aus, so muss er auch grundsätzlich die Strafgebühr wegen der Überschreitung der Leihfrist zahlen. Der Minderjährigenschutz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1993 lieh sich ein 16 Jahre alter Schüler neun Bücher aus der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen aus. Er benötigte die Bücher für ein Schülerreferat. Nachdem der Schüler die
Das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied gegen den Schüler. Er habe die
Dem Entgeltbescheid habe nicht entgegengestanden, so das Oberverwaltungsgericht weiter, dass der Schüler erst knapp 17 Jahre alt und nach dem bürgerlichen Recht nur beschränkt geschäftsfähig war. Er sei nämlich nach § 12 I Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Bremen als handlungsfähig anzusehen gewesen. Er habe daher die Fähigkeit besessen, in Rahmen der Nutzung der Staats- und Universitätsbibliothek rechtlich bedeutsame Verfahrenshandlungen vorzunehmen und entgegenzunehmen. Weder die Benutzungs- noch die Entgeltordnung habe eine Einschränkung hinsichtlich solcher Personen enthalten, die nach dem bürgerlichen Recht nicht voll geschäftsfähig waren.
Es habe nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch keine Regelungslücke vorgelegen. Denn die Fähigkeit am Rechtsleben teilzunehmen, sei in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts anders geregelt als im bürgerlichen Recht. Ein auf allen Gebieten des privaten und öffentlichen Rechts gleichgestalteten Minderjährigenschutz gebe es nicht. Es sei dem Gesetzgeber überlassen, ob und in welcher Weise er den Minderjährigen vor den Risiken des Lebens einschließlich der Gefahren wegen seiner geschäftlichen Unerfahrenheit schützen will.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts seien die aus dem Benutzungsverhältnis resultierenden Pflichten und Rechte leicht überschaubar und verständlich gewesen. Es sei zudem für einen 16jährigen Schüler mit durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten ohne weiteres einsichtig, dass die vereinbarte
Darüber hinaus hielt das Oberverwaltungsgericht es für nicht sachgerecht, die Benutzung der
Schließlich sei es nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht verfassungsrechtlich geboten gewesen, jegliche nachteilige Inanspruchnahme des Minderjährigen auszuschließen. Es erscheine unbillig, ihm im Rahmen des Benutzungsverhältnisses alle Rechte einzuräumen, Verletzungen der damit einhergehenden Pflichten aber sanktionslos zu lassen. Zudem sei zu beachten gewesen, dass die Höhe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (zt/NJW 1998, 3583/rb)
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Dokument-Nr. 14866
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