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Der Innenminister des Landes Bremen darf das Islamische Kulturzentrum Bremen als "salafistisch" bezeichnen, da durch den Begriff des "Salafismus" der Islam weder diffamierend noch verfälschend dargestellt wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Islamische Kulturzentrum Bremen stand seit seiner Gründung im Jahr 2003 unter Beobachtung des Verfassungsschutzes. Im Februar 2015 kam es aufgrund von Hinweisen auf einen möglichen terroristischen Anschlag in Bremen zu einer - im Nachhinein festgestellten rechtswidrigen - Durchsuchung der Räumlichkeiten des Kulturzentrums. Im März 2015 verurteilte der Dachverband der islamischen Religionsgemeinschaften im Land Bremen die Durchsuchung. Dies nahm der Innenminister des Landes Bremen zum Anlass einer kritischen Äußerung, bei der er das Islamische Kulturzentrum unter anderem als "salafistisch" bezeichnete. Gegen diese
Das Verwaltungsgericht Bremen lehnte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ab. Ein Anspruch auf
Das Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kulturzentrums zurück. Es habe vom Innenminister nicht das Unterlassen verlangen können, als "salafistisch" bezeichnet zu werden. Zwar verlange die
Der Begriff des "Salafismus" sei in der fachwissenschaftlichen und öffentlichen Diskussion anerkannt, so das Oberverwaltungsgericht. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass über seine Bedeutung und seine Konturen insbesondere in den Fachwissenschaften diskutiert werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24081
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