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Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 04.06.2018
1 B 53/18, 1 B 82/18 -

Medizinische Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern

Nachweis der Volljährigkeit kann mit Hilfe forensischer Altersdiagnostik erbracht werden

Das Ober­verwaltungs­gericht Bremen hat in mehreren jugend­hilfe­rechtlichen Beschwerdeverfahren Stellung genommen zu Fragen der medizinischen Altersfeststellung bei Personen, die angeben, als minderjährige Ausländer unbegleitet eingereist zu sein. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass mit Hilfe der forensischen Altersdiagnostik nachgewiesen werden kann, ob der Betroffene volljährig ist.

Das Bundesrecht sieht in § 42 f Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB 8) seit 01.11.2015 ein abgestuftes Verfahren zur Altersfeststellung vor. Liegen - wie regelmäßig - keine Ausweispapiere vor, ist der Betroffene zunächst von Mitarbeitern des Jugendamts in Augenschein zu nehmen und zu seinem Alter und zu seinem bisherigen Lebensweg zu befragen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen ist von den Betroffenen insoweit zu verlangen, dass sie schlüssige und glaubhafte Angaben zu ihrer bisherigen Biographie machen. Ungereimtheiten könnten in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass ihnen auch ohne weitere medizinische Ermittlungen die eigene Altersangabe nicht abgenommen werden könne.

Gesetz sieht keine bestimmte Methode zur Altersbestimmung vor

Bestehen nach der Befragung weiterhin Zweifel an der Alterseigenangabe, hat das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Dies setzt nach der gesetzlichen Regelung eine umfassende Aufklärung und eine Einwilligung des Betroffenen und seines Vertreters voraus. Eine bestimmte Methode zur Altersbestimmung nennt das Gesetz nicht. Innerhalb der Ärzteschaft besteht insoweit Streit. Zuletzt hatte die Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer Bedenken gegen die wissenschaftliche Eignung der gegenwärtig verwendeten Verfahren zur so genannten forensischen Altersdiagnostik erhoben. Die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin ist dem entgegengetreten.

Rechtsmedizinisches Institut fertigt von jeweiligen Betroffenen Röntgenaufnahmen des Kiefers an

In den vorliegenden Verfahren führte die Befragung durch die Mitarbeiter des Jugendamts zu keinem klaren Ergebnis. In allen drei Fällen waren deshalb durch ein rechtsmedizinisches Institut von den Betroffenen Röntgenaufnahmen des Kiefers angefertigt worden. Der medizinische Gutachter kam jeweils zu dem Ergebnis, dass der Betroffene aufgrund des Entwicklungsgrades der Weisheitszähne sowie des Knochenabbaus im Kiefer mit sehr großer Wahrscheinlichkeit über 18 Jahre alt sei.

OVG hält Nachweis der Volljährigkeit durch forensische Altersdiagnostik für möglich

Das Oberverwaltungsgericht Bremen ging in seiner Entscheidung davon aus, dass mit Hilfe der forensischen Altersdiagnostik nachgewiesen werden kann, ob der Betroffene volljährig ist. Das Verfahren sei etabliert und in der Rechtsprechung anerkannt. Unerheblich sei insoweit, dass das exakte Lebensalter nicht medizinisch feststellbar sei. Rechtlich sei allein erheblich, ob die Volljährigkeitsgrenze überschritten sei. Diese Frage könne auf der Grundlage verschiedener Methoden der Altersdiagnostik sicher beantwortet werden.

Empfohlenes dreistufiges Verfahren zur Altersfeststellung wurde nicht durchgeführt

Die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin empfehle für einen zweifelsfreien Nachweis der Vollendung des 18. Lebensjahres ein dreistufiges Verfahren (körperliche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Röntgen der linken Hand und der Kieferregion und - bei abgeschlossener Handskelettentwicklung - eine CT-Untersuchung der Schlüsselbeine). Ein solches Verfahren sei vorliegend bislang nicht durchgeführt worden. Deswegen könne zurzeit nicht zu Lasten der Betroffenen angenommen werden, sie seien volljährig. Für eine Beschränkung der Begutachtung auf ein Röntgen des Kiefers spreche zwar eine geringere Strahlenbelastung. Gegen eine solche Beschränkung spreche aber, dass sie Minderjährigkeit nicht sicher ausschließe. Dies gelte auch deswegen, weil in medizinischen Studien auf ethnische Unterschiede bei der Entwicklung der Weisheitszähne hingewiesen werde.

Keine Einwilligung zur Durchführung des Verfahrens zur Altersfeststellung

In einem der drei Beschwerdeverfahren (1 B 53/18) hat das Oberverwaltungsgericht zudem beanstandet, dass der Betroffene vor der ärztlichen Untersuchung nicht, wie es das Gesetz verlangt, durch das Jugendamt umfassend aufgeklärt worden sei und es zudem an seiner Einwilligung sowie der Einwilligung eines Vertreters fehle. Die Einwilligung durch einen Mitarbeiter des Jugendamts aus dem Referat für minderjährige unbegleitete Ausländer sei insoweit nicht ausreichend.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts, die alle im einstweiligen Rechtsschutz ergangen sind, haben zur Folge, dass das Jugendamt die Betroffenen vorläufig weiter in Obhut zu nehmen hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen/ra-online

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