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Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat bestätigt, dass das Stadtamt Bremen dem Fussballverein Werder Bremen in Werbung für das Wettunternehmen bwin untersagen durfte (Werbung im Stadion und Trikotwerbung). Ein anderslautender Beschluss des Verwaltungsgerichts in erster Instanz wurde aufgehoben. Die Untersagungsverfügung des Stadtamts vom 07.07.2006 ist damit mit sofortiger Wirkung von Werder Bremen zu beachten.
Der Fussballverein Werder Bremen wirbt ab der Saison 2006/07 für das in Neugersdorf/Sachsen ansässige private Wettunternehmen bwin. bwin bietet
Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass die nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilte Genehmigung es nicht gestattet, bundesweit im Internet
Wettgeschäfte unterliegen in Deutschland einem staatlichen Wettmonopol, mit dem der Glücksspielmarkt geordnet und begrenzt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung vom 28.03.2006 entschieden, dass ein solches Monopol zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht eingerichtet werden darf. Gleichzeitig hat es die Geschäftstätigkeit der unter staatlicher Verantwortung stehenden Lottogesellschaften einer deutlichen Kritik unterzogen. Insbesondere im Bereich der staatlich veranstalteten Sportwette Oddset ist es in der Vergangenheit zu deutlichen Fehlentwicklungen, d. h. zu einer vorrangigen Verfolgung fiskalischer Interessen gekommen. Soll am Wettmonopol festgehalten werden, muss der rechtliche Rahmen bis zum 31.12.2007 so ausgestaltet werden, dass derartige Fehlentwicklungen für die Zukunft verhindert werden. Daneben hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass auch im praktischen Vollzug unverzüglich damit begonnen wird, das Wettmonopol neu auszurichten. Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Bundesland Bremen beachtet. Im Bereich der staatlich verantworteten
Das Oberverwaltungsgericht befasst sich in seinem Beschluss auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Fragen, die durch das in Deutschland bestehende staatliche Wettmonopol aufgeworfen werden. Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt, dass der Bereich des Glücksspiels von den Mitgliedstaaten reguliert werden darf. Beschränkungen dürfen u. a. vorgenommen werden, um die Spiel- und Wettsucht zu kanalisieren und zu begrenzen. In dieser Hinsicht besteht eine Parallelität zwischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Bremen vom 13.09.2006
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Dokument-Nr. 3049
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