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Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat Eltern Recht gegeben, die sich dagegen wenden, dass ihr Sohn gegen ihren Willen am Ganztagsschulbetrieb teilnehmen muss.
Das Oberverwaltungsgericht führt aus, dass die Einrichtung einer Ganztagsschule dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, d. h. der Gesetzgeber selbst die grundlegenden Entscheidungen über den Betrieb einer solchen Schule treffen muss. Dazu gehört mit Rücksicht auf das Erziehungsrecht der Eltern insbesondere eine gesetzliche Regelung, ob der Besuch für die Schülerinnen und Schüler freiwillig oder verpflichtend ist.
Nach dem Bremischen Schulgesetz ist der Besuch der Ganztagsschule freiwillig. Das Oberverwaltungsgericht hat dazu unter anderem die bremische Regelung in § 23 BremSchulG mit entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern verglichen. Das Prinzip der Freiwilligkeit ist auch bei der Umwandlung einer bestehenden Halbtagsschule in eine Ganztagsschule zu beachten. Im konkreten Fall ging es um die Einführung des Ganztagsschulbetriebs für die gesamte Jahrgangsstufe eines Gymnasiums. 30 % der Eltern hatten sich gegen diese Einführung ausgesprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat nun die Behörde verpflichtet, diesen Eltern bzw. ihren Kindern durch Einrichtung eines entsprechenden Klassenverbandes den weiteren Halbtagsschulbetrieb zu ermöglichen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Bremen vom 14.09.2007
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Dokument-Nr. 4860
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