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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2014
OVG 81 D 2.11 -

Beruflicher Kontakt zwischen Richter und Rechtsanwalt eines Verfahrens­beteiligten begründet grundsätzlich keine Befangenheit des Richters

Ausnahme: Vorliegen einer engen und persönlichen Bindung

Arbeitet der Richter mit dem Rechtsanwalt eines Verfahrens­beteiligten beruflich in einem Dienstgerichtshof zusammen, so begründet dies allein nicht eine Befangenheit des Richters. Dazu wäre eine enge und persönliche Bindung zwischen beiden erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt sich ein Richter in einem Verfahren für befangen, da er zusammen mit der Rechtsanwältin des Beklagten am Dienstgerichtshof von Brandenburg arbeitete.

Keine Besorgnis der Befangenheit

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führte zum Fall aus, dass eine Besorgnis der Befangenheit bestehe, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei sei allein entscheidend, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Davon ausgehend sah das Gericht im beruflichen Kontakt zwischen Richter und Rechtsanwältin keine Besorgnis der Befangenheit.

Bloße Zugehörigkeit zum gleichen Gericht begründet keine Zweifel an Unvoreingenommenheit

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts begründe die bloße Zugehörigkeit eines Richters zum gleichen Gericht wie der Rechtsanwalt eines Verfahrensbeteiligten keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit, sondern eine reine Kollegialität. Etwas anderes könne nur gelten, wenn eine enge und persönliche Beziehung zwischen beiden besteht. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. So habe die Zusammenarbeit unregelmäßig und in wenigen Fällen stattgefunden. Des Weiteren sei die Rechtsanwältin nicht an der Abfassung der Entscheidungen beteiligt gewesen, sondern nur an der mündlichen Verhandlung und den Beratungen. Hinzu sei gekommen, dass beide nicht am selben Ort arbeiteten und die Rechtsanwältin nicht Beteiligte des Rechtsstreits war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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