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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2023
OVG 6 S 44/23 -

Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei Unterstützung der "Junge Alternative"

Verfassungsschutz sieht AfD-Jugendorganisation als "gesichert rechtsextremistisch"

Die Unterstützung der AfD-Jugendorganisation "Junge Alternative" rechtfertigt den sofortigen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Der Verfassungsschutz sieht die Organisation als "gesichert rechtsextremistisch". Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2023 wurde einem in Brandenburg wohnenden AfD-Mitglied mit sofortiger Wirkung die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen. Begründet wurde dies mit einer Unterstützung der AfD-Jugendorganisation "Junge Alternative". Der Betroffene hatte auf einem auf der Webseite der AfD Brandenburg veröffentlichen Steckbrief angegeben, er sei "Förderer der JA seit 11/2019". Zudem hatte er für das Amt des Bürgermeisters in einer brandenburgischen Gemeinde kandidiert und an einer Vernetzungsveranstaltung von Funktionären und Mitgliedern verschiedener AfD-Landesverbände teilgenommen. Gegen die Entziehung richtete sich der Eilantrag des Betroffenen. Das Verwaltungsgericht Cottbus gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Behörde.

Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten der Behörde. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig. Er habe auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG gestützt werden können. Der Betroffene habe nämlich die Jugendorganisation der AfD Brandenburg in den letzten fünf Jahren unterstützt. Diese Organisation sei nach Einschätzung des Verfassungsschutz Brandenburg "gesichert rechtsextremistisch". Sie verfolge Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Es seien wiederholt Verstöße gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung festgestellt worden.

Angabe der "Förderung" belegt Unterstützung

Der Betroffene habe die "Junge Alternative" auch unterstützt, so das Oberverwaltungsgericht. Mit der Angabe im Steckbrief, er sei "Förderer der JA" bringe er mit Außenwirkung ein deutliches Maß an Identifikation mit deren Zielen und Bestrebungen zum Ausdruck. Schon begrifflich schließe das "Fördern" einer Vereinigung das "Unterstützen" ein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 04.08.2023
    [Aktenzeichen: 3 L 98/23]
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