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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2014
OVG 6 S 30.14 -

Gerhart-Hauptmann-Schule in Kreuzberg: Presse hat kein Zutrittsrecht zum Aufenthaltsort der Flüchtlinge

Anspruch auf Zutritt ergibt sich weder aus Berliner Pressegesetz noch aus Grundrecht der Pressefreiheit

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Pressevertreter nicht verlangen können, Zutritt zu der Gerhart-Hauptmann-Schule in Kreuzberg zu erhalten, in der sich gegenwärtig eine größere Zahl von Flüchtlingen aufhält. Damit hat es einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt und die Beschwerde der betroffenen Tageszeitung zurückgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist der Ansicht, dass ein solcher Anspruch auf Zutritt weder aus dem Berliner Pressegesetz noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG folgt, weil es sich bei der ehemaligen Schule unabhängig von dem laufenden Polizeieinsatz nicht um ein öffentliches, frei zugängliches Gebäude handelt. Daran ändert nichts, dass der Bezirk den Verbleib der Flüchtlinge in dem Gebäude über einen längeren Zeitraum hingenommen hat, zumal diese Duldung kein Einverständnis mit den eingetretenen Zuständen bedeutete, sondern dem erklärten Ziel einer Verhandlungslösung diente. Das Gebäude wird auch nicht etwa dadurch zu einem öffentlichen Ort, dass Flüchtlinge gegenwärtig auf dem Dach eine Kundgebung abhalten.

Zutritt von Dritten könnte laufenden Polizeieinsatz behindern und gefährden

Unabhängig davon ist die Ausübung des Hausrechts durch den Bezirk durch Sicherheitsaspekte gerechtfertigt. Gebäude und Gelände der ehemaligen Schule sind Gegenstand eines seit Tagen laufenden Polizeieinsatzes, der im Wege der vom Bezirk erbetenen Amtshilfe die freiwillige Räumung auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 24. Juni 2014 absichern soll. Nunmehr steht außerdem eine mögliche zwangsweise Räumung in Rede. Das Gericht hält es vor diesem Hintergrund und aufgrund der Erkenntnisse aus einem mit den Beteiligten durchgeführten Erörterungstermin für nachvollziehbar, dass der Zutritt von Dritten, unter anderem von Pressevertretern, in dieser Situation den laufenden Polizeieinsatz, insbesondere das Bemühen, doch noch eine Lösung ohne eine Zwangsräumung zu erreichen, behindern und gefährden kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Polizeipräsident in einer Pressemitteilung in Aussicht gestellt hatte, den Polizeieinsatz unter Umständen abzubrechen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der - nun stattfindende - Fortgang des Polizeieinsatzes mit dem Ziel einer freiwilligen oder zwangsweisen Räumung des Gebäudes durch den Zutritt Dritter nicht gefährdet würde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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