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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2017
OVG 6 S 1.17 -

Kein Anspruch auf Auskunft über Hintergrund­gespräche der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramtes im Eilverfahren

Auskunftswunsch weist nicht hierfür erforderlichen starken Gegenwartsbezug auf

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Journalist nicht im Eilverfahren einen Anspruch auf Auskünfte über die Praxis der sogenannten Hintergrund­gespräche der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramtes mit Medienvertretern durchsetzen kann.

Den Antragsteller des zugrunde liegenden Falls interessierte, zu welchen Hintergrundgesprächen andere Journalisten im Jahr 2016 von der Bundeskanzlerin und dem Bundeskanzleramt eingeladen wurden. Das Bundeskanzleramt hatte geltend gemacht, dass es die Gespräche zwar plane, ihre spätere Durchführung aber nicht dokumentiere. Die vom Antragsteller gewünschten Informationen lägen der Behörde daher nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hatte dem Eilantrag des Antragstellers weitgehend stattgegeben.

Erteilung der erbetenen Auskünfte können nicht im Eilverfahren nicht verlangt werden

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bundeskanzleramtes änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den erstinstanzlichen Beschluss und führte zur Begründung aus, dass die Arbeitsabläufe im Bundeskanzleramt bei der Planung, Durchführung und Dokumentation von Gesprächen mit Medienvertretern erst näher aufgeklärt werden müssten. Deshalb sei derzeit offen, ob die begehrten Auskünfte erteilt werden könnten. Mit Rücksicht hierauf könne der Antragsteller die Erteilung der von ihm erbetenen Auskünfte im Eilverfahren nicht verlangen, sondern sei auf das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu verweisen.

Gründe für erschwerte Berichterstattung ohne Auskunft über geforderte Informationen nicht ersichtlich

Zudem sei eine Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht möglich, weil sein Auskunftswunsch nicht den hierfür erforderlichen starken Gegenwartsbezug aufweise. Er bekunde zwar, dass er sich besonders für Gespräche über bestimmte aktuelle Themen interessiere. Im Kern ziele er aber auf die seit vielen Jahren bestehende Praxis des Hintergrundgesprächs mit Medienvertretern als solche und die dabei nach seiner Auffassung erfolgende Ungleichbehandlung von Journalisten. Hieraus ergebe sich nicht, warum er sogleich Auskunft benötige und seine Berichterstattung ansonsten in nicht hinzunehmender Weise erschwert werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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