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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Land Brandenburg den Schwangerschaftsberatungsstellen der Caritas in Strausberg und Cottbus Förderleistungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz zahlen muss.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die katholischen Schwangerschaftsberatungsstellen sind im Jahr 2001 aus der Schwangerschaftskonfliktberatung ausgestiegen und erteilen seitdem keine zu einer straffreien Abtreibung berechtigenden Beratungsscheine mehr. Beratungsstellen, die keine Konfliktberatung anbieten, haben zwar nach dem
Das Land hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die katholischen Beratungsstellen zur Bedarfsdeckung nicht erforderlich seien, weil mit den Stellen, die sowohl allgemeine
Dem ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Der erforderliche Bedarf an Schwangerschaftsberatungsstellen ist nach Auffassung des Gerichts nicht stets dann gedeckt, wenn der Mindestversorgungsschlüssel von einer Beratungskraft pro 40.000 Einwohner eingehalten ist. Denn gesetzlich gefordert ist daneben auch ein weltanschaulich vielfältiges Beratungsangebot. Das Beratungsangebot der katholischen Kirche ist auf den unbedingten Schutz des ungeborenen Lebens ausgerichtet. Dies ist Ausdruck ihres Glaubensbekenntnisses und unterscheidet die katholischen Beratungsstellen insoweit von allen im Land Brandenburg geförderten Beratungsstellen. Der Ausschluss eines solchen Beratungsangebots von der öffentlichen Förderung widerspricht im Übrigen der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben. Die vom Gesetz geforderte Vielfalt wird auch nicht durch Beratungsstellen mit überwiegend weltanschaulich neutraler Ausrichtung wie etwa des Verbandes Pro Familia gewährleistet, der in einem der Versorgungsbereiche 75 % aller geförderten Beratungsstellen unterhält. Die katholischen Beratungsstellen in Strausberg und Cottbus machen dem gegenüber einen geringen Anteil der insgesamt geförderten Beratungsstellen aus. Urteile vom 5. Dezember 2013 - OVG 6 B 48.12, 49.12, 50.12 und 51.12 -
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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