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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012
OVG 6 B 19.11 -

Keine Zuwendungen für die Jugendorganisation der Partei "Die Linke" aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes für 2006

Haushaltsgesetz des Bundes von 2006 reicht als Grundlage für Zuwendungen nicht aus

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat auf die Berufung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin geändert, durch das das Bundesministerium verpflichtet wurde, den Antrag der Jugendorganisation der Partei "Die Linke" auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes für 2006 erneut zu bescheiden; die Klage wurde abgewiesen.

Das Bundesministerium hatte den Antrag abgelehnt, weil die Jugendorganisation nach seinen Erkenntnissen nicht die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit biete. Die Jugendorganisationen der CDU/CSU und der SPD hatten 2006 jeweils rund 300.000 Euro und die Jugendorganisationen der FDP und von Bündnis 90/Die Grünen jeweils rund 100.000 Euro erhalten. Das Verwaltungsgericht hielt die vom Bundesministerium hinsichtlich der Jugendorganisation der Partei "Die Linke" geäußerten Zweifel an der Gewährleistung einer den Zielen des Grundgesetzes förderlichen Arbeit für nicht berechtigt.

OVG ließ Entscheidung über Verfassungstreue der Jugendorganisation der Partei "Die Linke" offen

Das Oberverwaltungsgericht konnte offen lassen, ob der vom Bundesministerium angelegte Maßstab bei der Vergabe von Zuwendungen an die Jugendorganisationen der politischen Parteien rechtmäßig ist und die hinsichtlich der Verfassungstreue der Jugendorganisation der Partei "Die Linke" geäußerten Zweifel tragfähig sind.

Keine gesetzliche Grundlage für Zuwendungen

Jedenfalls bedürfen Zuwendungen an Jugendorganisationen politischer Parteien in dem hier in Rede stehenden Umfang einer speziellen gesetzlichen Grundlage. Das Haushaltsgesetz des Bundes von 2006, in dem Mittel für den Kinder- und Jugendplan des Bundes ausgewiesen sind, reicht hierfür nicht aus. Zwar wird für die Zahlung von staatlichen Zuwendungen als Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich ein nur durch Parlamentsbeschluss legitimiertes Haushaltsgesetz als ausreichend angesehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch staatliche Zuwendungen an parteinahe Organisationen in grundrechtsrelevante Bereiche eingegriffen wird, insbesondere die Freiheits- und Gleichheitssphäre der Bürger, wesentliche Grundlagen des Gemeinwesens sowie das Neutralitätsgebot des Staates betroffen sind. Der geltend gemachte Anspruch der Jugendorganisation der Partei "Die Linke" auf Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes 2006 scheitert damit an einer entsprechenden wirksamen gesetzlichen Grundlage; demgemäß waren auch die den Jugendorganisationen der anderen politischen Parteien gewährten Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes 2006 rechtswidrig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2012
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (pm/pt)

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