kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen eine luftfahrtrechtliche Erlaubnis abgewiesen.
Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücke in Berlin-Reinickendorf, deren Wohnungen sie vermietet. Die Grundstücke sind ca. 200 Meter vom militärischen Teil des ehemaligen Flughafens Tegel entfernt. Von diesem Teil des ehemaligen Flughafens führt die Flugbereitschaft der Bundeswehr einen Teil des Transports von Personen des politisch-parlamentarischen Bereichs seit dem Jahr 1998 durch. Um dies trotz des Erlöschens der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Tegel ab Mai 2021 weiter zu ermöglichen, erteilte das Luftfahrtamt der Bundeswehr der Flugbereitschaft der Bundeswehr eine sog. Außenstart- und -landeerlaubnis, mit der auch außerhalb genehmigter Flugplätze ausnahmsweise Starts und Landungen durchgeführt werden können. Die Erlaubnis wurde übergangsweise bis zum Vorliegen der infrastrukturellen Voraussetzungen am Standort Schönefeld, spätestens bis Ende 2029, erteilt. Sie ermöglicht jährlich bis zu 1.200 Starts und Landungen der dafür eingesetzten Hubschrauber. Mit der Klage machte die Klägerin eine Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums sowie der Gesundheit ihrer Mieter durch Immissionen und eine unzulässige Umgehung des regulären Genehmigungsverfahrens für einen Flugplatz geltend.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage in zweiter Instanz abgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin im Ergebnis bestätigt. Die Erteilung der Erlaubnis war notwendig, weil die luftverkehrsrechtlichen Ausnahmevorschriften, die den Streitkräften zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben eine Ausnahme von den gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen ermöglichen, nicht einschlägig sind. Die Außenstart- und -landeerlaubnis ist rechtmäßig. Insbesondere wahrt sie den erforderlichen Ausnahmecharakter und umgeht nicht die gesetzliche Pflicht, grundsätzlich nur an Flugplätzen zu starten und zu landen (Flugplatzzwang). Mit Blick auf die nur übergangsweise Gestattung und den geringen Umfang des erlaubten Flugbetriebs bedurfte es keines weitergehenden förmlichen Genehmigungsverfahrens. Der in Rede stehende Flugbetrieb stellt weder eine Gesundheitsgefährdung für die Mieter der Klägerin dar, noch ist er nach den gesetzlich im Fluglärmschutzgesetz vorgesehenen Maßstäben unzumutbar. Die Belange der angrenzenden Wohnbevölkerung hat die beklagte Bundesrepublik bei der Ausübung des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens hinreichend beachtet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OVG-Berlin-Brandenburg_OVG-6-B-1322_Klage-einer-Hauseigentuemerin-gegen-den-politisch-parlamentarischen-Flugbetrieb-am-ehemaligen-Flughafen-Tegel-erfolglos~N33605
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 33605
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.