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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Normenkontrollverfahren entschieden, dass die Brandenburgische Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 (GVBl. II S. 458) rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Dazu gehört auch die Vorschrift, wonach die Hunderasse der American Staffordshire Terrier unwiderlegbar als gefährlich gilt, ferner das Verbot der Haltung dieser Hunde und die Anordnung von Leinen- und Maulkorbzwang für den bisherigen Bestand dieser Hunde. Insbesondere habe der Verordnungsgeber in zulässiger Weise regeln dürfen, dass die Gefährlichkeit solcher Hunde nicht durch einen so genannten Wesenstest widerlegt werden kann. Nach dem ihm zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraum habe der Verordnungsgeber im Hinblick auf das hohe Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit der Bürger, die vor gefährlichen Hunden geschützt werden sollen, das Restrisiko, das auch nach einem erfolgreich verlaufenen Wesenstest verbleibe, nicht in Kauf nehmen müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2007
Quelle: ra-online, OVG Berlin-Brandenburg
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Dokument-Nr. 5161
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