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Die Klagen von mehreren Richtern und Beamten des höheren und gehobenen Dienstes gegen die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung - des so genannten "Weihnachtsgeldes" - sind auch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben.
Im September 2003 hatte der Bundestag das Gesetz über die jährliche Sonderzuwendung für Beamte und Richter aufgehoben und den Ländern damit die Befugnis eingeräumt, über die Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung und deren Höhe selbst zu entscheiden. Das Land Berlin machte mit dem Sonderzahlungsgesetz vom 5. November 2003 hiervon Gebrauch und kürzte die Sonderzuwendung ab 2003 von bislang etwa 85 % der jeweiligen Dezemberbezüge pauschal auf (brutto) 640 EUR für alle Richter und Beamten und 320 EUR für Versorgungsempfänger. In den höheren Besoldungsgruppen führte dies zu einer Einkommensminderung von mehreren Tausend Euro. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die gegen die Kürzung des "Weihnachtsgeldes" für das Jahr 2003 gerichteten Klagen abgewiesen.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen gegen diese Urteile nicht zugelassen. Sie sind damit rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht ist den verfassungsrechtlichen Einwänden der Kläger nicht gefolgt. Das "Weihnachtsgeld" sei kein verfassungsrechtlich geschützter Bestandteil des Gehalts. Der Gesetzgeber könne es jederzeit für die Zukunft ändern. Auch sei nicht ersichtlich, dass das verbleibende Nettoeinkommen der Kläger nicht mehr für einen angemessenen Lebensunterhalt ausreiche oder nicht mehr ihrem Amt angemessen sei. Dass die höheren Einkommen durch die Umstellung auf einen für alle gleichen Festbetrag größere Einbußen hätten als die unteren Besoldungsgruppen, verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der Gesetzgeber dürfe an den sozialen Gesichtspunkt anknüpfen, dass die Bezieher kleinerer Einkommen das "Weihnachtsgeld" nötiger haben. Die wenige Wochen vor der Auszahlung im Dezember 2003 erfolgte Kürzung des "Weihnachtsgeldes" verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Die Betroffenen hätten durch die Gesetzgebungsverfahren und Ankündigungen des Berliner Senats mit einer Änderung rechnen müssen; ein Vertrauen auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage sei nicht schutzwürdig gewesen. Die Kürzung sei angesichts der Haushaltslage des Landes als Beitrag zu notwendigen Einsparungen gerechtfertigt. Mit ent-sprechender Begründung hat das Oberverwaltungsgericht auch den Fall eines Beamten aus dem Land Brandenburg entschieden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 24.01.2007
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Dokument-Nr. 3693
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