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Die Klagen von mehreren Beamten gegen den Einbehalt einer so genannten "Praxisgebühr" von der Beihilfe sind auch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben.
Die Beihilfevorschriften des Bundes - auf die die Beihilferegelungen des Landes Berlin Bezug nehmen - sehen seit 2004 den Abzug einer "Praxisgebühr" in Höhe von 10 Euro pro Kalenderquartal der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen von der dem Beamten zustehenden Beihilfe vor. Die hiergegen gerichteten Klagen waren in erster Instanz erfolglos.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen gegen diese Urteile nicht zugelassen. Sie sind damit rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht ist den verfassungsrechtlichen Einwänden der Kläger nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe zum 1. Januar 2004 die "Praxisgebühr" in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt, um die Eigenverantwortung der Versicherten zu stärken und um einen Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen zu leisten. Es sei nicht sachwidrig, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreiten Beamten zu einem möglichst wirkungsgleichen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung heranzuziehen. Zwar könne die "Praxisgebühr" für Beamte wegen der grundlegenden Unterschiede zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht die gleichen Wirkungen im Gesundheitssystem entfalten, insbesondere nicht die sog. Lotsenfunktion der Hausärzte stärken. Dies ändere jedoch nichts daran, dass mit ihr ein Konsolidierungsbeitrag geregelt werde, der die Beamten in vergleichbarer Weise in Anspruch nehme. Es sei auch nicht ersichtlich, dass mit dem Abzug der "Praxisgebühr" von vierteljährlich je 10 EUR für den Beihilfeberechtigten und volljährige berücksichtigungsfähige Angehörige die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt sein könnte.
siehe auch
Kostendämpfungspauschale und Praxisgebühr bei Beamten rechtmäßig
Beamter muss Praxisgebühr und Eigenanteil für Medikament tragen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.02.2007
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Dokument-Nr. 3742
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