wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2006
OVG 4 N 108.05 u.a. -

Kostendämpfungspauschale für Berliner Beamte rechtmäßig

Weitere Beteiligung an Behandlungskosten in Krankheitsfällen

Die Klagen von mehreren Beamten gegen den Abzug der so genannten Kostendämpfungspauschale von der ihnen zustehenden Beihilfe für Krankheitskosten sind auch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben.

Seit Anfang 2003 wird nach der für Beamte des Landes Berlin geltenden Neufassung des § 44 des Landesbeamtengesetzes von der Beihilfe je Kalenderjahr eine Kostendämpfungspauschale abgezogen. Diese ist nach Besoldungsgruppen gestaffelt und beträgt grundsätzlich zwischen 50 Euro (BesGr A 7 bis A 8) und 770 Euro (BesGr B 8 bis B 11). Für Ruhestandsbeamte beläuft sie sich - von Ausnahmefällen abgesehen - auf jeweils 70 % dieses Betrages. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte in erster Instanz die gegen den Abzug der Kostendämpfungspauschale gerichteten Klagen von (Ruhestands-) Beamten abgewiesen (Kostendämpfungspauschale und Praxisgebühr bei Beamten rechtmäßig).

Die Regelungen über die Kostendämpfungspauschale sind auch nach Auffassung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. Sie seien insbesondere mit der Alimentationspflicht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten vereinbar. Dem Beamten würden keine Risiken aufgebürdet, deren wirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar seien. Vielmehr sei das nicht versicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag begrenzt, der die amtsangemessene Lebensführung nicht beeinträchtige. Der Eigenbeitrag des Beamten zu seinen Aufwendungen in Krankheitsfällen betrage je nach Gehaltsstufe 0,25 bis 0,8 % und damit weniger als ein Prozent seiner Jahresbezüge. Die Berliner Beihilferegelung halte sich auch im Rahmen der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Das Land Berlin sei nicht gehindert, sich vom "Beihilfestandard" anderer Bundesländer zu entfernen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.01.2007

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Berlin-Brandenburg_OVG-4-N-10805-ua_Kostendaempfungspauschale-fuer-Berliner-Beamte-rechtmaessig.news3592.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3592 Dokument-Nr. 3592

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.