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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2020
OVG 4 B 3/20 -

Verwaltungsgerichte nicht zur Abänderung familien­gerichtlicher Entscheidungen über den Ver­sorgungs­ausgleich befugt

Keine Korrektur fehlerhafter Entscheidungen der Familiengerichte durch Verwaltungsgerichte

Verwaltungsgerichte sind nicht dazu befugt, Entscheidungen der Familiengerichte zum Ver­sorgungs­ausgleich abzuändern. Dies gilt selbst dann, wenn die familien­gerichtliche Entscheidung fehlerhaft ist. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 wurde vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg eine Ehe geschieden. Zudem traf das Familiengericht Regelungen zum Versorgungsausgleich. Danach sollte unter anderem die Beamtenversorgung der Ehefrau intern ausgeglichen werden. Diese Regelung war aber fehlerhaft, da es ein internen Ausgleich der Beamtenversorgung für Berliner Beamte nicht gibt. Vielmehr muss der Ausgleich extern durchgeführt werden. Die Regelung des Familiengerichts war somit auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet. Dem Ehemann war dies nach Renteneintritt jedoch egal und klagte schließlich vor dem Verwaltungsgericht auf Zahlung.

Verwaltungsgericht korrigiert familiengerichtliche Entscheidung über Versorgungsausgleich

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers und korrigierte die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg dahingehend, dass der Versorgungsausgleich extern durchgeführt werden muss. Dagegen richtete sich die Berufung der Ex-Frau des Klägers.

Oberverwaltungsgericht verneint Befugnis zur Abänderung familiengerichtlicher Entscheidungen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die Klage sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, die fehlerhafte Entscheidung des Familiengerichts zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zu korrigieren oder abzuändern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.08.2019
    [Aktenzeichen: VG 26 K 313.16]
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