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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2014
OVG 3 S 19.14 -

Zukünftige Erstklässler an der Homer-Grundschule haben keinen Anspruch auf Fortführung des deutsch-griechischen Zuges

Keine Verletzung der Rechte durch Verlagerung des deutsch-griechischen Unterrichts an die Athene-Grundschule

Das Land Berlin ist nicht verpflichtet, den deutsch-griechischen Zug an der Homer-Schule in Pankow (Staatliche Europa-Schule Berlin) fortzuführen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg in einem schulrechtlichen Eilverfahren entschieden und damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

Im hier zugrundeliegenden Fall waren die Antragstellerinnen des gerichtlichen Verfahrens eine Mutter und ihre Tochter, die im kommenden Schuljahr den bilingualen Zug der Homer-Schule besuchen soll. Dies ist einer Entscheidung der Senatsschulverwaltung zufolge, gegen die sich die Antragstellerinnen wenden, nicht möglich. Die Homer-Schule richtet im nächsten Schuljahr keine bilinguale erste Klasse mehr ein, weil deutsch-griechischer Unterricht für Grundschüler langfristig nur noch an der Athene-Grundschule in Lichterfelde angeboten werden soll.

Kein Anspruch auf unveränderten Erhalt einer Schule

Das Begehren der Antragstellerinnen, das Land Berlin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Homer-Schule in ihrer bisherigen Form fortzuführen, blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass Schülerinnen und Schüler, die noch keine Staatliche Europa-Schule besuchen, grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderten Erhalt einer solchen Schule haben. Bei der Verlagerung des deutsch-griechischen Unterrichts an die Athene-Grundschule handele es sich um eine schulorganisatorische Maßnahme, durch die zukünftige Schülerinnen und Schüler nicht in ihren Rechten verletzt werden könnten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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