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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2011
OVG 3 S 141.11 -

Kein Bundesparteitag der Bürgerbewegung pro Deutschland im Gemeinschaftshaus Lichtenrade

Bezirk kann Nutzung der Räume auf bestimmte Veranstaltungen beschränken

Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg ist nicht verpflichtet, der Bürgerbewegung pro Deutschland das Gemeinschaftshaus Lichtenrade für den am 26. November 2011 geplanten Bundesparteitag zu überlassen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat auf die Beschwerde des Landes Berlin den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Oktober 2011 aufgehoben, mit dem der Bezirk Tempelhof-Schöneberg verpflichtet worden war, dem Bundesverband der Bürgerbewegung pro Deutschland das Gemeinschaftshaus Lichtenrade für seinen am 26. November 2011 geplanten Bundesparteitag zu überlassen. Der Antrag der Bürgerbewegung pro Deutschland auf Gewährung von Eilrechtsschutz wurde zurückgewiesen.

OVG: Bezirk kann Nutzung der Räume beschränken

Zur Begründung hat das OVG ausgeführt: Träger öffentlicher Gewalt seien grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Räumlichkeiten politischen Parteien zu überlassen und dürften den Zugang beschränken, solange dies generell geschehe und alle Parteien in gleicher Weise betroffen seien. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg gestatte die Nutzung seiner Räume lediglich den Kreisverbänden und Bezirksgruppen politischer Parteien, und zwar nur dann, wenn sich die geplante Veranstaltung auf deren „Zuständigkeitskreis“ beziehen. Diese Handhabung sei nicht willkürlich und daher von der Entscheidungsfreiheit der Verwaltung gedeckt. Sie schließe einen Anspruch des Bundesverbandes der Bürgerbewegung pro Deutschland auf Durchführung des Bundesparteitages im Gemeinschaftshaus Lichtenrade oder sonstigen Räumen des Bezirks grundsätzlich aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2011
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (pm/pt)

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