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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2013
OVG 3 N 61.13 -

Keine Befreiung vom Unterricht am Welthumanistentag

Verletzung des verfassungs­rechtlich verbürgten Gleichheits­grundsatz nicht klar dargelegt

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Klage eines Schülers, der am Welthumanistentag nicht am Unterricht teilgenommen und sich gegen die anschließende Eintragung eines unentschuldigten Fehltages in seinem Zeugnis gewandt hatte, abgewiesen. Auch die Aufnahme des Welthumanistentages als unterrichtsfreien Feiertag in die Aus­führungs­vor­schriften der Berliner Schulverwaltung über die Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht verneinte das Gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Schüler, der am Welthumanistentag nicht am Unterricht teilgenommen und sich dann gegen die Eintragung eines unentschuldigten Fehltages in seinem Zeugnis gewandt hatte. Zudem forderte er die Aufnahme des Welthumanistentages als unterrichtsfreien Feiertag in die Ausführungsvorschriften der Berliner Schulverwaltung über die Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht.

OVG lehnt Antrag auf Zulassung der Berufung gegen klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts ab

Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin und letztlich auch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Kläger nicht dargelegt, dass der verfassungsrechtlich verbürgte Gleichheitsgrundsatz verletzt sei. Er selbst gehe davon aus, dass eine Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen an den in der Ausführungsvorschrift genannten Tagen wegen der sozialen Bedeutung und Größe der Religionsgemeinschaften gerechtfertigt sei. Konkrete Angaben zu einer vergleichbaren Bedeutung und Größe des Humanistischen Verbandes fehlten jedoch. Ein Hinweis auf die Zahl der von dem Humanistischen Verband unterrichteten Schülerinnen und Schüler reiche insoweit nicht aus. Eine Aufnahme des Welthumanistentages als unterrichtsfreien Tag in die Ausführungsvorschriften über die Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht könne der Kläger überdies selbst dann nicht beanspruchen, wenn die aktuelle Regelung eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mitgliedern des humanistischen Verbandes und Angehörigen einer Religionsgemeinschaft darstellen sollte, denn die Verwaltung könne eine gleichheitswidrige Begünstigung auf verschiedene Art beseitigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 16293 Dokument-Nr. 16293

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