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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2018
OVG 12 B 6.17 und OVG 12 B 7.17 -

Informations­freiheits­gesetz wird nicht durch Parteiengesetz verdrängt

Parteiengesetz regelt nur Veröffentlichungs­pflichten der Parteien zu Herkunft und Verwendung von Mitteln

Das Ober­verwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der für Jedermann bestehende Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informations­freiheits­gesetz des Bundes nicht durch Veröffentlichungs­pflichten nach dem Parteiengesetz verdrängt wird. Das Ober­verwaltungs­gericht bestätigte damit die erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin.

Der klagende Verein des zugrunde liegenden Falls, der nach seiner Satzung das demokratische Gemeinweisen durch mehr Transparenz fördern will, begehrte unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) Zugang zu amtlichen Informationen des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit den Rechenschaftsberichten und Parteispenden der Jahre 2013 und 2014. Der Deutsche Bundestag lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass das Informationsfreiheitsgesetz wegen der vorrangigen Regelungen im Parteiengesetz nicht anwendbar sei.

Informationsfreiheitsgesetz gewährt grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Behörden

Die dagegen erhobenen Klagen hatten auch in zweiter Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin entschied, dass nach § 1 Abs. 3 IFG das Informationsfreiheitsgesetz (nur) durch spezialgesetzliche Normen verdrängt wird, die bei abstrakter Betrachtung einen identischen sachlichen Regelungsgehalt haben. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt dem Einzelnen einen grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen einer Behörde oder sonstigen Stelle des Bundes. Einen identischen sachlichen Regelungsgehalt weisen die Bestimmungen des Parteiengesetzes nicht auf. Die im Parteiengesetz geregelten Veröffentlichungspflichten gestalten die in der Verfassung verankerte Pflicht der Parteien, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben, einfachgesetzlich aus. Sie räumen dem Einzelnen dagegen kein subjektives Recht auf Informationszugang gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages als der zuständigen Verwaltungsbehörde ein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 25848 Dokument-Nr. 25848

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