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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2015
OVG 12 A 3.11 -

Schließung von Zugängen zum Bahnhof Alexanderplatz unzulässig

Umwandlung der gewonnenen Flächen zu Gewerbeeinheiten würde zu erheblichen Engpässen bei der Abwicklung der Fußgängerströme führen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, die Schließung von zwei Zugängen zum Bahnhof Alexanderplatz, um die dadurch gewonnenen Flächen gewerblichen nutzen zu können, unzulässig ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG, plante die Schließung der von Fußgängern genutzten Eingänge von der Gontardstraße und von der Dircksenstraße, um die dadurch gewonnenen Flächen gewerblichen nutzen zu können. Die für dieses Vorhaben beim zuständigen Eisenbahn-Bundesamt beantragte Planfeststellung blieb jedoch ohne Erfolg.

Öffentliches Interesse an Beibehaltung der Zugangstüren entscheidender als wirtschaftliche Interessen der Klägerin

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte den ablehnenden Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes. Die Planfeststellungsbehörde habe die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Interessen fehlerfrei abgewogen. Sie habe zu Recht berücksichtigt, dass der stark frequentierte Bahnhof vorrangig den Zwecken des Bahnverkehrs diene und die beabsichtigte Schließung der beiden Zugangstüren zu einer verschlechterten Abwicklung der Fußgängerströme führe. Dem öffentlichen Interesse an einer Beibehaltung der bisherigen Zugangssituation komme danach ein höheres Gewicht als den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin zu, die streitbefangenen Flächen in Gewerbeeinheiten umzuwandeln.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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