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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2020
OVG 11 S 39/20 -

Rund­funk­beitrags­pflicht für Wohnung trotz Zahlung für in denselben Räumlichkeiten befindliche Betriebsstätte

In der Regel höhere Rund­funk­beitrags­pflicht für Wohnung bleibt bestehen

Wird für eine Betriebsstätte bereits die Rund­funk­beitrags­pflicht gezahlt, so besteht dennoch für die in denselben Räumen befindliche Wohnung eine Zahlungspflicht. Die in der Regel höhere Rund­funk­beitrags­pflicht für die Wohnung bleibt bestehen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein Bürger in Berlin für seine Wohnung den Rundfunkbeitrag für die Jahre 2016 bis 2018 zahlen. Er weigerte sich aber mit dem Hinweis, dass er in seiner Wohnung ein Reisebüro betreibe und für dieses bereits den Rundfunkbeitrag zahle. Er könne daher nicht gesondert für die Wohnung herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin sah dies anders. Nunmehr musste das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheiden.

Beitragspflicht trotz Zahlung für Reisebüro

Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass der Bürger den Rundfunkbeitrag für seine Wohnung zahlen müsse. Der Gesetzgeber sei der hier in Rede stehenden mehrfachen Heranziehung umgekehrt begegnet. Nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV sei ein Rundfunkbeitrag nicht für Betriebsstätten zu zahlen, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Demgegenüber bleibe die in der Regel höhere Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung bestehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22.04.2020
    [Aktenzeichen: 27 L 374.19]
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