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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2020
OVG 11 S 38.20 -

OVG Berlin-Brandenburg bestätigt coronabedingte Schließung von Campingplätzen auch für Dauercamper

Privilegierung in Verordnung gilt nicht für Dauercamper

Das Oberverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 05.05.2020erneut abgelehnt, § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-Eindämmungs­verordnung des Landes Brandenburg vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nach dieser Vorschrift ist es Betreibern von Beherbergungs­stätten, Campingplätzen, Wohnmobil­stellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern oder Verpächtern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern und vergleichbaren Angeboten untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.

In dem hier vorliegenden Fall besitzt die Antragstellerin zwei feststehende Wohnwagen auf einem Campingplatz, für die sie einen für ein Jahr geltenden Stellplatz-Mietvertrag abgeschlossen hat. Als sogenannte Dauercamperin ist sie nicht nach § 7 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung privilegiert. Danach erfasst das Beherbergungsverbot keine Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern mit einer Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr. Diese Ausnahmevorschrift gilt jedoch nicht für Campingplätze.

OVG sieht erhöhte Infektionsgefahr durch Nutzung von Gemeinschaftsanlagen

Das OVG hat entschieden, dass das bis zum 8. Mai 2020 befristete Beherbergungsverbot angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter Leben und Gesundheit nicht unverhältnismäßig ist. Der Verordnungsgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass Nutzer von Campingplätzen (auch Dauercamper) auf die Nutzung von Gemeinschaftsanlagen angewiesen sind und dort durch das Zusammentreffen mehrerer Personen eine besondere Infektionsgefahr besteht. Wegen dieser typischerweise erhöhten Infektionsgefahr auf Campingplätzen verstößt es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, für Dauercamper keine der Ausnahmevorschrift für langfristig vermietete Ferienwohnungen und -häuser entsprechende Regelung zu treffen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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