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Die Miteigentümer eines Seegrundstücks am Westufer des Groß-Glienicker Sees sind verpflichtet, Absperrungen aus rot-weißem Absperrband über den seit vielen Jahren von Fußgängern und Radfahrern genutzten ehemaligen Kolonnenweges (Mauerweg) zu entfernen, da die weithin sichtbaren Absperrbänder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Grundstückseigentümer den ehemaligen Kolonnenweg (Mauerweg) am Westufer des Groß-Glienicker Sees Anfang 2010 auf ihrem
Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte die Eilanträge der Grundstückeigentümer gegen diese Anordnung lediglich insoweit abgelehnt, als die Entfernung des Absperrbandes angeordnet worden war. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerden der Grundstückseigentümer hiergegen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass durch die weithin sichtbaren Absperrbänder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Denn diese wirkten sowohl vom Wasser wie auch von den frei zugänglichen Teilen des ehemaligen Uferweges her deutlich wahrnehmbar verunstaltend und führten zudem zu einer „Parzellierung“ des Landschaftsbildes. Für die Annahme der Grundstückseigentümer, der Stadt Potsdam gehe es nur darum, ein Wegerecht zu erzwingen, d.h. unbefugten Dritten ein Betreten des Grundstücks zu ermöglichen, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ob und ggf. welche anderweitigen Sperrmaßnahmen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 11684
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