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Nach der am 22. Dezember 2020 in Kraft getretenen Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (z.B. Raketen und Böller) im Jahr 2020 auch in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember nicht an Verbraucher überlassen werden.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte von Pyrotechnikherstellern und -händlern gestellte Anträge, diese Vorschrift vorläufig außer Vollzug zu setzen, zurückgewiesen (vgl. Verbot der Überlassung von Feuerwerk zu Silvester rechtmäßig ).
Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsteller blieben ohne Erfolg. Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat zur Begründung ausgeführt: Die besondere Eilbedürftigkeit der Verfahren lasse eine hinreichend verlässliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung nicht zu. Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten der Antragsteller aus.
Zwar greife das in diesem Jahr geltende Überlassungsverbot gravierend in deren Berufsausübungsfreiheit ein. Es überwiege aber der mit der Verordnungsregelung verfolgte Zweck, einer weiteren Belastung der infolge der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)
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