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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage des Fernsehsenders ProSieben gegen zwei Bescheide der Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg in Zusammenhang mit Auskünften über Werbeentgelte abgewiesen.
Im vorliegenden Fall verlangte die Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg mit den Bescheiden von ProSieben zunächst Auskunft über Werbeentgelte im Zusammenhang mit beanstandeten Beiträgen unter dem Titel "Bimmel-Bingo" in den Sendungen "TV-total" Ende 2001 und Anfang 2002. Später - nach erfolglosem Fristablauf - machte sie die Auszahlung geschätzter
Im Rahmen der beanstandeten Sendebeiträge hatte ein Kamerateam unangekündigt nachts an Haustüren von Einfamilienhäusern geklingelt, um deren Bewohner zu wecken und sie zur Mitwirkung an der Sendung dadurch zu bewegen, dass ihnen für das Erraten eines von drei - zumeist drastisch ihre Verärgerung ausdrückenden - vorgegebenen Begrüßungssätzen ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wurde. Hierbei wurden regelmäßig zunächst das Klingelschild des Hauses mit dem Familiennamen und später die mit diesem Namen angesprochenen Anwohner in Schlafbekleidung gezeigt. In zwei Beiträgen war hierbei - durch sofortiges Zuschlagen der Haustür, Herunterlassen von Jalousien oder Drohung mit dem Ruf der Polizei - deutlich erkennbar, dass kein Einverständnis mit dem Wecken und den Filmaufnahmen bestand. Die Beanstandung dieser Beiträge, u.a. wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen und ihrer Rechte am eigenen Bild, war nicht mehr streitig, wohl aber die daran anknüpfende Auskunft über erzielten
Das Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil festgestellt, dass das Auskunfts- und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10694
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