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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2011
OVG 11 B 24.10 -

Das Land Berlin hat keinen Anspruch auf Rückübertragung von "Rückfallvermögen" nach dem Reichsvermögen-Gesetz

Land Berlin begehrt Auszahlung in Millionenhöhe

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg musste im Berufungsverfahren Land Berlin gegen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben über den Anspruch auf Rückübertragung von "Rückfallvermögen" nach dem Reichsvermögen-Gesetz entscheiden.

Das Land Berlin hat mit seiner Klage im Hinblick auf fünf in Berlin (West) gelegene Grundstücke aus dem sogen. Rückfallvermögen gemäß § 5 Reichsvermögen-Gesetz Ansprüche auf Rückgabe bzw. Auszahlung von Veräußerungserlösen geltend gemacht. Insgesamt beansprucht das Land Berlin Grundstücke mit einer Gesamtfläche von etwa 6,8 Mio. m² im Gesamtwert von weit über 200 Mio. EUR, darunter Flächen der Flughäfen Tegel und Tempelhof, sowie Veräußerungserlöse in Höhe von über 55 Mio. EUR aus dem bereits erfolgten Verkauf von Rückfallvermögen durch die Bundesrepublik Deutschland bzw. die Beklagte.

Land Berlin scheitert im Berufungsverfahren

Auf die Berufung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hat das Gericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17.Juni 2010 geändert und die Klage des Landes Berlin in vollem Umfang abgewiesen.

Geltendmachung der Rückfallansprüche nicht innerhalb gesetzlicher Ausschlussfrist

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob hinsichtlich der Grundstücksrückübertragungsansprüche die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben überhaupt die richtige Beklagte sei. Hinsichtlich der Veräußerungserlöse für bereits vor deren Gründung am 1. Januar 2005 verkaufte Grundstücke sei dies jedenfalls nicht der Fall. Solche Ansprüche könnten vielmehr nur gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden. Eine Grundstücksherausgabe scheitere daran, dass das Land Berlin seine Rückfallansprüche nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes am 3. Oktober 1990 im Land Berlin geltend gemacht habe. Zu Unrecht behaupte das Land Berlin, die Beklagte könne sich auf die Fristversäumnis wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Grundsatzes der Bundestreue nicht berufen. Denn der Bundesrepublik Deutschland als seinerzeitiger Eigentümerin der Rückfallgrundstücke könne nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie das Land Berlin getäuscht oder zu dessen rechtlicher Fehleinschätzung maßgeblich und ursächlich beigetragen habe. Für die weiterhin geltend gemachten Ansprüche auf Auskehr des Veräußerungserlöses gelte, soweit dies Grundstücksveräußerungen nach Ablauf der Ausschlussfrist betreffe, nichts anderes. Hinsichtlich bereits zuvor veräußerter Grundstücke habe die Bundesrepublik Deutschland weder in den Kaufverträgen noch im Zusammenhang damit auf das Erfordernis der fristgerechten Geltendmachung der Rückfallansprüche durch das Land Berlin verzichtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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