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Das Oberverwaltungsgericht hat das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg im Hauptsacheverfahren verpflichtet, durch geeignete aufsichtsrechtliche Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Vorhabenträgerin des Flughafens Berlin Brandenburg das im Planfeststellungsbeschluss für den Tagzeitraum vorgesehene Schallschutzprogramm umsetzt. Dabei entschied das Gericht, dass die Lärmschutzauflage für den Tag so zu verstehen ist, dass rechnerisch keine Überschreitung des Maximalpegels von 55 dB(A) erlaubt ist.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer von Grundstücken im näheren Umfeld des neuen Flughafens Berlin Brandenburg. Sie haben einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich bzw. Einbau von Schallschutzmaßnahmen für den Tagzeitraum, die sicherstellen, dass im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern höhere A-bewertete Maximalpegel als 55 dB(A) in den sechs verkehrsreichsten Monaten rechnerisch insgesamt weniger als einmal auftreten.
Der von der Vorhabenträgerin bislang angebotene Schallschutz bleibt hinter diesem allein maßgeblichen Schutzziel zurück und ist daher unzureichend. Er beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass der Maximalpegel von 55 dB(A) im Rauminnern pro Durchschnittstag der sechs verkehrsreichsten Monate weniger als 0,5 Mal überschritten werden darf. Damit hat die Vorhabenträgerin die planfestgestellten Schutzauflagen systematisch verfehlt.
Soweit das Ministerium in Umsetzung des in einem Eilverfahren ergangenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2012 bereits aufsichtsrechtlich gegenüber der Vorhabenträgerin eingeschritten ist, bleibt dies hinter den planfestgestellten Schutzzielen zurück. Die hierzu erlassenen Vollzugshinweise, die die Vorhabenträgerin akzeptiert hat, hätten zur Folge, dass in den sechs verkehrsreichsten Monaten bis zu 89 Überschreitungen des Maximalpegels von 55 dB(A) zulässig wären. Dies ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht mit dem Planfeststellungsbeschluss nicht vereinbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 15730
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