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Die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung stellt gegenüber der Wohnnutzung eine eigenständige und somit genehmigungspflichtige Nutzungsart dar. Wird eine Wohnung daher ohne entsprechende Genehmigung als Ferienwohnung genutzt, kann die zuständige Baubehörde eine Nutzungsuntersagung aussprechen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt eine Wohnungseigentümerin im August 2015 von der zuständigen Baubehörde einen Bescheid, durch die ihr die Nutzung der Wohnung als
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Wohnungseigentümerin zurück. Die
Zwar diene eine Ferienwohnungsnutzung auch dem Wohnen, so das Oberverwaltungsgericht, jedoch handle es sich gleichwohl nicht um eine Wohnnutzung. Vielmehr liege in der Ferienwohnungsnutzung gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung eine eigenständige Nutzungsart. Eine Wohnnutzung sei im bauplanungsrechtlichen Sinn gekennzeichnet durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Bei der Ferienwohnungsnutzung fehle es zumindest an der dauerhaften Häuslichkeit. Eine
Soweit die Wohnungseigentümerin anführte, dass die Ferienwohnungsnutzung zulässig und genehmigungsfähig sei, hielt das Oberverwaltungsgericht dies für unerheblich. Zwar könne im Rahmen der Ermessensentscheidung von einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 22696
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