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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.05.2012
OVG 10 B 9.11 -

Nachträglicher Einbau einer zusätzliche Haltestelle eines Aufzug in Altbau trotz Erhaltungsverordnung

Modernisierungsmaßnahme versetzt durchschnittliche Wohnung in einen zeitgemäßen Ausstattungszustand

Das Bezirksamt Berlin-Pankow ist dazu verpflichtet, eine Genehmigung zum Einbau einer zusätzlichen Haltestelle bei einem Aufzug in einem Altbau zu erteilen. Der Altbau liegt in einem Gebiet, für das das Bezirksamt Pankow eine sog. Erhaltungsverordnung erlassen hat. Ziel einer solchen Verordnung ist es, die Bevölkerungsstruktur zu erhalten und die Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall hat der Hauseigentümer das Dachgeschoss des ursprünglich fünfgeschossigen Altbaus ausgebaut und an das Haus mit Genehmigung des Bezirksamts einen Aufzug mit einem Ausstieg für das Dachgeschoss angebaut. Den Antrag für einen weiteren Ausstieg in dem darunter liegenden Geschoss hat das Bezirksamt unter Hinweis auf die Erhaltungsverordnung abgelehnt. Sie befürchtet eine mietpreiserhöhende Aufwertung der Wohnungen durch den zusätzlichen Ausstieg und damit eine Verdrängung ansässiger, einkommensschwacher Bevölkerungsteile.

Bezirksamt darf Modernisierungsmaßnahmen nur ausnahmsweise versagen

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat ausgeführt: Bei seiner Entscheidung hat das Bezirksamt zu beachten, dass es auch in einem Gebiet, für das eine Erhaltungsverordnung besteht, eine Modernisierungsmaßnahme nicht verhindern darf, wenn die Maßnahme dazu dient, eine durchschnittliche Wohnung in einen zeitgemäßen Ausstattungszustand zu versetzen. Was ein "zeitgemäßer Ausstattungszustand" ist, ergibt sich aus den baurechtlichen Vorschriften. Diese schreiben bei Neubauten in Berlin vor, dass Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen einen Aufzug mit Haltestellen in allen Geschossen haben müssen. Das Bezirksamt kann die dafür zu erteilende Genehmigung in dem Gebiet einer Erhaltungsverordnung nur ausnahmsweise versagen, wenn die Kosten des Baus und Betriebs des Aufzuges ungewöhnlich aufwendig sind oder wenn in dem betroffenen Gebiet eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung besteht und der Einbau des Aufzugs aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Gebiet am Arnimplatz, für das die Erhaltungsverordnung gilt, verneint.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online

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