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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2022
OVG 1 S 28/22 -

Hauseigentümer muss E-Ladesäule vor seinem Grundstück dulden

Duldungspflicht für typische mit Nutzung der Ladesäule entstehende Beeinträchtigungen

Ein Hauseigentümer muss grundsätzlich die Errichtung einer E-Ladesäule vor seinem Grundstück am öffentlichen Straßenrand hinnehmen. Die mit der Nutzung typischerweise entstehenden Beeinträchtigungen sind von ihm zu dulden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 wandte sich ein Hauseigentümer mittels eines Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Einrichtung und den Betrieb einer E-Ladesäule. Diese wurde vor seinem Grundstück am öffentlichen Straßenrand errichtet. Das Grundstück lag in einem reinen Wohngebiet. Der Hauseigentümer beklagte sich über Lärmbeeinträchtigungen durch das An- und Abfahren der Fahrzeuge, Türen- und Kofferraumschlagen, Ein- und Aussteigen sowie Stimmen der Fahrgäste gerade in der Nachtzeit. Das Verwaltungsgericht wies seinen Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Hauseigentümers.

Keine ernstlichen Zweifel an Rechtmäßigkeit der E-Ladesäule

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgericht. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Einrichtung und des Betriebs der E-Ladesäule. Die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ladesäule typischerweise entstehenden Beeinträchtigungen seien vom Hauseigentümer als zumutbare sozialadäquate, aus dem Gemeingebrauch fließende Belastungen hinzunehmen. Dass die Rechtsordnung diese Belastungen als grundsätzlich zumutbar werte, ergebe sich aus der Straßenverkehrsordnung, die das Parken an öffentlichen Straßen - auch von elektrisch betriebenen Fahrzeugen - überall, also auch in reinen Wohngebieten, als Gemeingebrauch erlaube.

Kein Anspruch auf absolute Stille zur Nachtzeit

Dies gelte auch für die Nachtzeit, so das Oberverwaltungsgericht. Es gebe auch in einem reinen Wohngebiet keinen Anspruch auf absolute Stille in der Nachtzeit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 34173 Dokument-Nr. 34173

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