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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2021
OVG 1 S 169/20 -

Beschwerde gegen Radfahrstreifen auf Berliner Invalidenstraße erfolglos

Kein Anspruch auf Einrichtung oder Beibehaltung von Park- und Lademöglichkeiten vor seinem Geschäft

Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Einrichtung eines geschützten Radfahrstreifens auf der Invalidenstraße in Berlin-Mitte nicht zu beanstanden ist.

Das VG Berlin hatte den Eilantrag eines ortsansässigen Weinhändlers abgelehnt, der sich gegen die Einrichtung eines geschützten Radfahrstreifens auf der Invalidenstraße und den damit verbundenen Wegfall der geschäftsnahen Lieferzone richtete.

Verschlechterung zur Liefermöglichkeiten führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung

Zur Begründung hat der 1. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht sei bei der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung zutreffend von der nach der Straßenverkehrs-Ordnung geforderten Gefahrenlage für die Anordnung des Radfahrstreifens ausgegangen. Die Belieferung der Weinhandlung bleibe über die ersatzweise eingerichteten Ladezonen in den Seitenstraßen grundsätzlich möglich. Die Anliefersituation sei maßgeblich der spezifischen Lage des Betriebs in einer innerstädtisch beengten und unter hohem Parkdruck stehenden Umgebung geschuldet. Ihre Verschlechterung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Das Anliegerrecht verleihe dem Antragsteller keinen Anspruch auf Einrichtung oder Beibehaltung von Park- und Lademöglichkeiten vor seinem Geschäft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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