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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2008
OVG 1 N 63.07 -

Berlin: Umbenennung eines Teils der Kochstraße in Rudi-Dutschke-Straße bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin abgelehnt, mit dem die Klage gegen die Umbenennung eines Teiles der im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg liegenden Kochstraße in Rudi-Dutschke-Straße abgewiesen worden war. Mit dem Beschluss ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden. Die Umbenennungsverfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg kann vollzogen werden.

Die Straßenumbenennung betrifft den zwischen Friedrichstraße und Lindenstraße/Axel-Springer-Straße verlaufenden Teil der Kochstraße. Die Kläger, eine Vielzahl von Eigentümern und Mietern an der Kochstraße gelegener gewerblicher Immobilien, unter ihnen die Axel Springer AG, sehen in der Straßenumbenennung die Billigung von vor 40 Jahren begangenen Straftaten und betrachten sie als Diskreditierung und daher als einen Verstoß gegen das Gebot staatlicher Neutralität.

Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Benennung und Umbenennung von Straßen geschehe ausschließlich im öffentlichen, nicht auch im privaten Interesse der Anwohner. Deren Interesse am Fortbestand oder an der Abwehr eines Straßennamens sei grundsätzlich rechtlich nicht geschützt. Ob ausnahmsweise das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot staatlichen Handelns missachtet werde, richte sich nach einer objektiven Betrachtung. Danach sei die konkrete Umbenennung nicht zu beanstanden. Sie zeichne die 40 Jahre zurückliegende zeitgeschichtliche Situation nach, auf die sowohl Dutschke als einer der Protagonisten der Studentenbewegung und als einer der Initiatoren der Kampagne "Enteignet Springer" als auch Springer mit seiner Presse Einfluss genommen hätten. Dass die damaligen exponierten Kontrahenten im politischen Meinungskampf als Namensgeber von aufeinander stoßenden Straßen weiterlebten, könne aus objektiver Sicht als Ausdruck der Meinungs- und Informationsfreiheit verstanden werden und lasse verschiedene, auch versöhnliche Deutungen zu. Das Bestehen solcher Interpretationsmöglichkeiten schließe einen Verstoß gegen das Gebot staatlicher Neutralität und das Willkürverbot aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des OVG Berlin-Brandenburg vom 21.04.2008

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