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Ein Verein kann nicht die Anerkennung als Schuldnerberatungsstelle erlangen, wenn dieser von Schuldnern verlangt, Vereinsmitglieder zu werden und sie verpflichtet über einen Zeitraum von sechs bis sieben Jahren monatliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Ein solches Finanzierungsmodell erfüllt nicht die Insolvenzordnung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
Die Vereinssatzung des Klägers, eines gemeinnützigen Vereins, sieht als Vereinszweck die Schuldnerberatung, die Vertretung der Schuldner im Schuldenbereinigungsverfahren sowie die Begleitung der Schuldner durch das gesamte Verbraucherinsolvenzverfahren einschließlich der sechsjährigen Wohlverhaltensphase vor. Um die Beratungsleistung in Anspruch nehmen zu können, sollen die Schuldner Vereinsmitglieder werden, was mit einer einmaligen Aufnahmegebühr i.H.v. 100 EUR und monatlichen Beiträgen i.H.v. 28,50 EUR verbunden ist. Die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Gerät der Schuldner mit der Beitragszahlung in Rückstand, ruht auch das Recht, die Beratungsleistung in Anspruch zu nehmen.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Schuldnerberatungsstelle im Sinne der Insolvenzordnung nicht erfüllt sind. Das gewählte Finanzierungsmodell, das den Schuldnern über einen Zeitraum von sechs bis sieben Jahren einen monatlichen Beitrag in Höhe von 28,50 EUR abverlangt, steht nach Auffassung des Senats im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens, das in erster Linie das Ziel verfolgt, dem überschuldeten Verbraucher einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Hiermit ist es nicht vereinbar, die überwiegend mittellosen Schuldner über einen mehrjährigen Zeitraum mit einem monatlichen Beitrag in der vom Kläger geforderten Höhe zu belasten. Das Finanzierungskonzept ist somit nicht tragfähig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/09 des OVG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2009
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Dokument-Nr. 8129
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