wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2014
OVG 1 B 1.12 -

Supermärkte dürfen vor Sonn- und Feiertagen nicht bis 24 Uhr geöffnet haben

Kundenbedienung und notwendige Tages­abschluss­arbeiten müssen vor Mitternacht beendet sein

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Ladenöffnungszeiten von Supermärkten an Samstagen und vor Feiertagen so zu gestalten sind, dass Kundenbedienung und notwendige Tages­abschluss­arbeiten bis 24 Uhr erledigt sind. Damit hat es die Berufung einer u.a. in Berlin tätigen Supermarktkette zurückgewiesen, die sich gegen eine entsprechende Maßgabe des Berliner Landesamtes für Arbeitsschutz gewandt hatte, und das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz dürften Verkaufsstellen an Werktagen zwar grundsätzlich bis 24 Uhr geöffnet haben; an Sonn- und Feiertagen müsse nach demselben Gesetz allerdings geschlossen sein. Dem entspreche es, dass nach dem Arbeitszeitgesetz Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürften. Dieser Schutz gelte ab 0.00 Uhr. Ausnahmen seien nur in gesetzlich genau geregelten Fällen zulässig, von denen hier keiner einschlägig sei.

Schutz der Arbeitsruhe ist verfassungsrechtlich verankert

Der Sonn- und Feiertagsschutz sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ernst zu nehmen. Er diene unter anderem der persönlichen Ruhe, Besinnung und Erholung sowie der Regeneration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht zuletzt auch dem Schutz sozialen Lebens und der Familie. Dieser Schutz der Arbeitsruhe sei verfassungsrechtlich verankert. Ausnahmen bedürften eines besonderen Sachgrundes und dürften nicht dazu führen, dass die Sonn- und Feiertage gleichsam mit den Werktagen gleichgestellt würden. Das sei aber der Fall, wenn regelmäßig Abschlussarbeiten nach 24 Uhr des Werktages und in der ersten halben Stunde des folgenden Sonntages bzw. Feiertages vorgenommen würden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OVG-Berlin-Brandenburg_OVG-1-B-112_Supermaerkte-duerfen-vor-Sonn-und-Feiertagen-nicht-bis-24-Uhr-geoeffnet-haben~N17994

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 17994 Dokument-Nr. 17994

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.