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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Kanzlerin gegen einen Beschluss des VG Berlin zurückgewiesen. Zuvor hatten die Beteiligten in dem universitätsinternen Konflikt erfolglos über eine gütliche Streitbeilegung verhandelt.
Wegen
Beamtinnen/Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Dies hat das OVG im Falle der Kanzlerin der Universität angenommen. Die Kanzlerin habe im Vorfeld der Wahl der Präsidentin/ des Präsidenten der Universität entgegen der rechtlichen Kompetenzordnung der Universität ohne Beschluss der zuständigen Hochschulgremien veranlasst, dass eine Personalagentur mit der Suche nach Kandidatinnen/Kandidaten für die Wahl beauftragt wurde. Dies sei kein Geschäft der laufenden Verwaltung, das die Kanzlerin in eigener Verantwortung hätte vornehmen können. Hierdurch sei ein erheblicher Vertrauensverlust entstanden, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der sachgemäßen Zusammenarbeit der Kanzlerin mit den weiteren Mitgliedern des Präsidiums als Universitätsleitung einschließlich des wiedergewählten Präsidenten geführt habe. Der Beschluss ist unanfechtbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33427
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