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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. die Bundesregierung zur Änderung des Nationalen Luftreinhalteprogramms (NLRP) verurteilt.
Das Nationale Luftreinhalteprogramm (NLRP) enthält die Maßnahmen, mit denen die Verpflichtungen zur Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, insbesondere Ammoniak, Feinstaub, Schwefeldioxid und Stickstoffoxid, nach der sog. NEC-Richtlinie umgesetzt werden sollen. Die Bundesregierung hatte im Jahr 2019 ein NLRP beschlossen, das mit Kabinettsbeschluss vom 15. Mai 2024 aktualisiert wurde. Die DUH hält dieses Programm für ungenügend.
Das Gericht hat der Deutschen Umwelthilfe teilweise Recht gegeben. Der Senat geht davon aus, dass die dem Luftreinhalteprogramm zu Grunde liegende
Ausgehend von diesen Prognosefehlern ist die Bundesregierung zu einer entsprechenden Änderung des Luftreinhalteprogramms verpflichtet. Dabei hat sie darauf zu achten, dass die Maßnahmen geeignet sind, die in der NEC-Richtlinie festgelegten Reduktionspflichten der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten.
Hingegen ist die Beklagte nicht verpflichtet, von 2025 bis 2029 einen sog. "linearen Reduktionspfad" mit stetig steigenden Reduktionspflichten zu beschließen, der bis auf die ab 2030 geltenden Reduktionsverpflichtungen ansteigt. Aus diesem Grunde ist der Klage nur mit dem Hilfsantrag stattgegeben worden. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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