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Eine aus Sri Lanka stammende Antragstellerin kann nicht verlangen, die theoretische Fahrprüfung in tamilischer Sprache abzulegen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.
Das Oberverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die begehrte fremdsprachliche Form der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung ist mit Inkrafttreten einer Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ab 1. Januar 2011 nicht mehr vorgesehen. Der Verordnungsgeber wollte das Verfahren der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung neu regeln, weil die uneinheitliche Praxis in den Ländern unter den Aspekten der Prüfungsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung als unbefriedigend empfunden wurde. Die begehrte Ausnahmeregelung war auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (u.a. Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz, Gleichbehandlungsgrundsatz) nicht geboten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 12257
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