wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.2023
9 U 141/23 -

Berufungseinlegung per beA ohne Signatur unzulässig

Formvorschriften nicht eingehalten

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass eine Berufung unzulässig ist, wenn die Berufungsschrift von einer Rechtsanwältin auf einem sogenannten sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, aber weder einfach noch qualifiziert elektronisch signiert wurde.

Eine Rechtsanwältin legte für ihre Mandantin Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ein. Die Berufungsschrift übermittelte sie am letzten Tag der Berufungsfrist als elektronisches Dokument. Hierfür benutzte sie ein besonderes elektronisches Postfach, welches für die sichere Kommunikation von Rechtsanwälten mit u. a. Gerichten vorgesehen ist. Die Berufungsschrift endete mit der Zeile "(Rechtsanwältin)". Oberhalb dieser Zeile war weder eine Unterschrift noch der Name der Rechtsanwältin zu finden. Der Name der Rechtsanwältin wurde nur im Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei aufgeführt. Eine qualifizierte elektronische Signatur wurde ebenfalls nicht verwendet.

Gesetzlich vorgesehene Form nicht eingehalten

Das OLG Zweibrücken hat die Berufung als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Berufung innerhalb der Berufungsfrist nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form eingelegt worden sei. Es sei keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet worden. Mit einer einfachen Signatur sei die Berufungsschrift ebenfalls nicht versehen worden. Hierfür sei eine Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes erforderlich. Ausreichend sei z. B. ein maschinenschriftlicher Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift. Dass der Name im Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei zu finden sei, genüge nicht. Hierdurch sei nicht gewährleistet, dass die Person, die durch ihre Unterschrift Verantwortung für den Inhalt übernommen habe, die gleiche Person gewesen sei wie die, die das Dokument an das Gericht übermittelt habe. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da die Rechtsanwältin sich im Rahmen ihrer anwaltlichen Pflichten hätte informieren müssen, welche Anforderungen bei Einreichung eines elektronischen Dokuments erfüllt sein müssen. Die Rechtsanwältin hat gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Die Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2024
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 02.08.2023
    [Aktenzeichen: 1 O 17/23]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Zweibruecken_9-U-14123_Berufungseinlegung-per-beA-ohne-Signatur-unzulaessig.news33630.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 33630 Dokument-Nr. 33630

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.