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Der Umfang eines Geh- und Fahrtrecht muss sich immer am Einzelfall orientieren und besteht unter Umständen nicht uneingeschränkt. Bei der Zufahrt zu einem Hinterliegergrundstück sind damit gewisse Beeinträchtigungen der Zufahrtsbreite hinzunehmen. Darauf hat das Pfälzischen Oberlandesgericht in einem Hinweisbeschluss aufmerksam gemacht.
Ein Mann aus Hochspeyer erwarb ein sog. "Hinterliegergrundstück", das keinen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße besitzt. Die
Das in 1. Instanz angerufene Landgericht Kaiserslautern wies die Klage ab, da die Garagen des Klägers weiterhin erreichbar waren und es nach Ansicht des Landgerichts keine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts gab. Auf die hiergegen gerichtete Berufung wies das Pfälzische Oberlandesgericht den Kläger in einem sog. Hinweisbeschluss darauf hin, dass er beabsichtigt, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger nahm daraufhin die Berufung zurück. Zur Begründung führte das Pfälzische Oberlandesgericht aus: Wenn wie hier ein eingetragenes Geh- und Fahrrecht im Grundbuch nicht näher konkretisiert ist, können auch andere Umstände herangezogen werden, um den Umfang des Geh- und Fahrtrechts festzustellen. Hierzu sind z.B. die Gegebenheiten vor Ort und der Sinn und Zweck des Fahrtrechts zu berücksichtigen.
Die zwischen den Grundstücken liegende Hofdurchfahrt muss nach Ansicht des OLG jedenfalls breit genug sein, um mit einem üblichen Kraftfahrzeug in einer üblichen Bogenfahrt auch die hinterste der Garagen erreichen zu können. Da nach § 32 StVZO die höchstzulässige Breite von Kraftfahrzeugen allgemein 2,55 m beträgt, sollte die Zufahrtsbreite mindestens 3 m betragen, so das OLG. In Höhe des Bogens zu den links gelegenen Garagen sollte die
Das OLG verwies zudem darauf hin, dass § 1020 S. 1 BGB den Berechtigten zur schonenden Ausübung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2022
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31989
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