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Für eine Vaterschaftsanfechtung des biologischen Vaters gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist dann keine eidesstattliche Versicherung erforderlich, wenn sämtliche Beteiligten und insbesondere die Kindesmutter das Bestehen der biologischen Vaterschaft bestätigen. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall leitete ein Mann im Jahr 2020 beim Amtsgericht Frankenthal ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein. Er behauptete der leibliche Vater des Kindes zu sein. Dies wurde durch die Kindesmutter und ihrem Partner bestätigt. Der leibliche Vater legte keine eidesstattliche Versicherung mit dem Inhalt vor, dass er der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt habe. Das Amtsgericht wies die
Das Oberlandesgerichte Zweibrücken führte zum Fall aus, dass für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30399
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