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Das Geschäftsmodell des "Stehenlassens der Verkaufserlöse" bei einer Weinkellerei stellt ein Bankgeschäft dar, für welches der Weinkellerei nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz eine erforderliche Erlaubnis benötigt. Gerät die Weinkellerei in Insolvenz und kann die Winzegelder nicht zurückzahlen, haften die Geschäftsführer der Weinkellerei persönlich für die durch unerlaubte Geschäfte entstandenen Schäden der Winzer. Dies entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, Mitglied einer Winzergemeinschaft, verkaufte an eine Gesellschaft (Weinkellerei), deren
Im Jahr 2009 geriet die Weinkellerei in
Seine Klage hatte sowohl vor dem Landgericht Landau in der Pfalz als auch vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken Erfolg. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass das Geschäftsmodell des "Stehenlassens der Verkaufserlöse" ein
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, auch weil es ähnliche Geschäftspraktiken bei anderen Warengenossenschaften im Landhandel gibt, und zur Fortbildung des Rechts die Revision gegen das Urteil zum Bundesgerichtshof zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2012
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken/ra-online
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Dokument-Nr. 12880
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