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Ist ein urheberrechtlich geschütztes Foto nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch im Cache von Google auffindbar, so liegt darin keine erneute Urheberrechtsverletzung. Der Rechteinhaber kann daher weder auf Unterlassung noch Zahlung einer Vertragsstrafe klagen. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Nutzung eines urheberrechtlich geschützten
Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Rechteinhabers zurück. Ihm stehe weder der Anspruch auf Unterlassung noch auf Zahlung der
Durch Auffindbarkeit des
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe sich eine Pflicht zur Überprüfung des Caches von Internetsuchmaschinen nicht aus der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25140
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