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Das Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass eine politische Partei im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen formalen Gründen gegen die Betreiberin einer Socialmediaplattform keinen Anspruch darauf hat, dass vorübergehend bis zur Bundestagswahl ihre zuvor gesperrte Seite wieder zur Nutzung freigegeben oder neu eingerichtet wird, wenn das hierfür erforderliche Nutzerkonto von einer Privatperson eingerichtet worden ist.
Die klagende politische Partei aus dem Raum Frankenthal wendet sich in der Hauptsache gegen die Beklagte, eine Betreiberin einer Socialmediaplattform, mit dem Ziel, dass ihre gesperrte Socialmediaseite wieder freigegeben/neu eingerichtet wird. Nachdem das Landgericht Frankenthal/Pfalz die Klage abgewiesen hat, hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt. Über die Berufung ist noch nicht entschieden.
Das in Rede stehende
Das OLG hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Klägerin kein Verfügungsanspruch zustehe, da die Parteien nicht in vertraglichen Beziehungen stünden. Die Erstellung einer Socialmediaseite erfordere ein
Diese Vertragsbeziehung der Beklagten zur Privatperson des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin sei auch nicht auf die Klägerin übergegangen. Hierzu wäre jedenfalls die Zustimmung der Beklagten erforderlich gewesen, die diese nicht erteilt habe, weil die Beklagte nicht in vertragliche Beziehungen mit der Klägerin treten wolle, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2021
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30846
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