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Ein Unternehmen darf nicht mit Testergebnissen der Stiftung Warentest werben, die in einem erneuten Test ausdrücklich revidiert wurden. Eine solche Vorgehensweise ist dem Verbraucher gegenüber irreführend. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Zweibrücken.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls stellt Fahrradschlösser her. Eines ihrer Produkte war im Jahr 2007 von der Stiftung Warentest mit "gut" beurteilt worden. Im Jahr 2008 unterzog die Stiftung Warentest das Schloss einem Nachtest. Im Juli 2009 veröffentlichte sie ihr Ergebnis hieraus unter der Überschrift "S.. schmiert ab" und revidierte ihre bisherige gute Beurteilung. Gleichwohl bewarb die Beklagte ihr
Der klagende Verbraucherschutzverein hat von der Beklagten u.a. die Unterlassung dieser Werbung verlangt. Vor dem Landgericht Landau in der Pfalz war er hiermit gescheitert. Auf die Berufung des Vereins hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken die Beklagte nunmehr zur Unterlassung der Werbung mit dem überholten Testergebnis verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Werbung mit später ausdrücklich revidierten Testergebnissen irreführend sei. Ein angesprochener Kunde werde ohne weiteres davon ausgehen, dass ihm nicht verschwiegen werde, wenn eine frühere Testbewertung nicht mehr aktuell sei, weil der Tester sie aufgrund einer Nachuntersuchung zurückgezogen habe. Da die Beklagte den Verbrauchern diese wichtige Information unterschlagen habe, sei ihre Werbung irreführend und deshalb zu unterlassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2012
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken/ra-online
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Dokument-Nr. 13559
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