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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 25.09.2006
3 W 213/05 -

Streit um mobile Satellitenantenne auf Balkon

Wohnungseigentümer verlangen Beseitigung der mobilen Parabolantenne

Eine mobile Satellitenantenne stellt nicht ohne weiteres eine bauliche Veränderung dar. Wenn eine Eigentümergemeinschaft ein Verbot von Außenantennen vereinbart, das gleichwohl Ausnahmen zulässt, muss das Gericht sich vom Erscheinungsbild einen direkten Eindruck machen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.

Um eine mobile Parabolantenne, die auf dem Balkon stehen und ausländische Programme ins deutsche Heim senden sollte, stritt ein Wohnungseigentümer mit den Hausgenossen. Nachdem er vor dem Amtsgericht Kandel und Landgericht Landau unterlegen war, bemühte er den 3. Senat des Oberlandesgerichts.

Balkonantenne kann gem. Eigentümerbeschluss untersagt werden

Grundlage der Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft war eine Vereinbarung über ein Verbot von Außenantennen, von dem jedoch Ausnahmen zulässig waren. Diese Regelung hatte zur Folge, so der Senat, dass die Hausgemeinschaft die Balkonantenne untersagen durfte, wenn sie als ein das geordnete Zusammenleben störender Nachteil empfunden werden konnte. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung wäre insbesondere dann gegeben, wenn die Antenne als bauliche Veränderung anzusehen wäre und dies zu einer konkreten, objektiven Minderung des Erscheinungsbildes führen würde.

Beeinträchtigung durch mobile Antenne zunächst nicht anzunehmen

Da es sich um eine mobile Anlage handelt, die ohne Verankerung hinter der Balkonbrüstung aufgestellt werden kann, ist eine solche Beeinträchtigung nicht ohne weiteres anzunehmen. Der Senat hat deshalb beanstandet, dass das Landgericht sich vom Erscheinungsbild nicht selbst einen direkten Eindruck vor Ort verschafft hatte und verwies die Sache in die Vorinstanz zur Nachbesserung dieses Mangels zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2007
Quelle: ra-online, OLG Zweibrücken

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