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Eine Umgangsvereinbarung ist nicht nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vollstreckbar, wenn sie nicht gerichtlich gebilligt wurde (§ 156 Abs. 2 FamFG). Zwar kann die Billigung auch schlüssig erklärt werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn nicht ersichtlich ist, dass eine Kindeswohlprüfung stattgefunden hat. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Kindesvater im Jahr 2021 beim Amtsgericht Landau wegen angeblichen Verstoßes gegen eine
Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Für die Verhängung des Ordnungsgeldes fehle es an einem vollstreckbaren Titel. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG setze die Vollstreckbarkeit einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2021
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30636
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